""Und Abbildungen der Rückseite von Personen sind auch nicht zwingend erlaubt. ""
Das Recht am eigenen Bild wird wohl spätestens dann verletzt, wenn man sich auf dem Bild wiedererkennt, egal aus welcher Perspektive.
Wenn ich auf einem privaten Foto nicht als Beiwerk erscheinen möchte, wird das auch nicht passieren.
Bei Uneinsichtigkeit des Fotografierenden kann man da durchaus schon mal die Polizei rufen und nach dem Jedermannrecht den Fotografen bis zum Eintreffen selbiger am Abhauen mit der Beute hindern.
Aufmüpfige Fotografen versuchen seit Jahren, das Persönlichkeitsrecht auszuhebeln, und oft sind sogar die Richter der unteren Instanzen überfordert in der Rechtsprechung.
Doch auch in Fällen, wo sich Handgreiflichkeiten nicht vermeiden liessen und der Fotograf ein wenig in Mitleidenschaft geriet, bekommt schlussendlich, nach meinen Beobachtungen, der Fotografierte Recht.
Weil das Persönlichkeitsrecht mit dem Recht am eigenen Bild, einen sehr hohen Stellenwert besitzt.
Man darf schon das Fotografieren verhindern und muss nicht warten, bis das Bild im Kasten ist.
Das Gesetz selbst ist ,glaube ich, schon runde 100 Jahre alt, was auch die heutige Anwendung etwas erschweren dürfte.
Wie auch immer - ich würde im Zweifel auf ein Bild verzichten oder mir mind. eine schriftliche Genehmigung geben lassen.
Nützt nämlich nix, wenn Reinhold einen dringlichen Anruf bekommt und nur erklären kann " aber sie hats mir doch erlaubt" :-)
VG,
Platte
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