Hallo!
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." - §22 Aus dem KunstUrhG. Als eine Verbreitung könnte bereits das Hochladen auf dem Webserver gedeutet werden, da es sich um eine Kopie handelt. Könnte. Ich weiß nicht, ob das bereits entschieden wurde.
Im §22 wird geregelt, was man nicht darf. In §23 die meist bekannten Ausnahmen. Einen guten Überblick gibt die Wiki Seite:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_BildGrunsätzlich darf man auf öffentlichem Raum Bilder von Personen anfertigen. Allerdings sind seit 2004 Ausnahmen hinzugekommen. Die werden § 201a Strafgesetzbuch geregelt.
Die ganzen Gesetze, die das Regeln sind eigentlich sogar (finde ich jedenfalls) recht deutlich formuliert und hier zu finden:
http://dejure.org/gesetze/KunstUrhGhttp://dejure.org/gesetze/StGB/201a.htmlKünstlerisch muss man dann noch betrachten, ob das Recht auf Kunstfreiheit dem Persönlichkeitsrecht überwiegt. Ist das Bild Kunst? Zum Glück muss ich so etwas nicht entscheiden
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Fazit: Es ist alles gesetzlich geregelt. Wie und ob man sich an die Gesetze hält muss jeder selbst entscheiden. Ich gehe auch manchmal bei Rot über die Fußgängerampel, mache meine Steuererklärung zu spät, fahre manchmal zu schnell, bin schon über ein Acker gegangen, obwohl es nicht zwischen September und März war... uvm... ...
Viele Grüße
Michael