Zitat von Photoamateur im Beitrag #16
Meines Erachtens stellt das einen Sachmangel nach § 434 I Nr. 2 dar, so daß Du die Ansprüche aus § 437 BGB geltend machen kannst. Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz. Problematisch könnte es allerdings werden, das zu beweisen.
Schadensersatz gibt´s nur wo ein (materieller) Schaden entstanden ist. Hat man die Bilder nur selbst an der Wand hängen, ist wahrscheinlich schwierig etwas zu bekommen. Als bedeutender Fotograf, dessen Bilder zu einem hohen Preis verkauft wurden, sähe es wohl besser aus.
Nur wird Schadensersatz eben generell nach §249 Abs. 1 berechnet und dafür muss erstmal ein "richtiger" Schaden entstanden sein.
Davon abgesehen dürfte wohl zu fragen sein, ob der Aufwand lohnt, bei dem was dann am Ende wirklich rumkommt. Die verloren gegangene (Frei-)Zeit bei der Erschaffung der Bilder ließe sich wahrscheinlich selbst gutachterlich schwer bemessen und die grundsätzliche Reproduzierbarkeit der Bilder dürfte auch nicht gerade ein stärkendes Argument sein...
Ne Frechheit ist´s dennoch! Und man muss sich wundern, warum Foma da immer noch so produziert, obwohl die Probleme ja seit langem bekannt zu sein scheinen.
LG
Flemming